Regionalpark Niddaradweg

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Zweckverband
Regionalpark Niddaradweg
»» Wetteraukreis » Nidda
» Ranstadt » Florstadt » Niddatal » Wöllstadt » Karben » Bad Vilbel »»
    Kooperationspartner sind die Stadt Schotten und der Wasserverband Nidda

Geschäftsstelle Karben
Rathausplatz 1
Fon: 06039-481 159
Fax: 06039-481 300
niddaradweg@karben.de
www.niddaradweg.de

 

 

1.) Dem Zweckverband gehören an: Nidda, Ranstadt, Florstadt, Niddatal, Wöllstadt, Karben, Bad Vilbel und der Wetteraukreis.

2.) Vertreter in den Gremien (siehe Anlage)

3.) Verbandsvorsitzender: Guido Rahn (Karben)

1. Stellvertreter: Alfons Götz (Wöllstadt)

2. Stellvertreter: Bardo Bayer (Wetteraukreis)

Vorsitzender der Verbandsversammlung: Dr. Thomas Stöhr (Bad Vilbel)

4.) Geschäftsstelle: siehe oben.

5.) Gründungsdatum des ZV: 22. August 2007

6.) Aufgaben des ZV :

Aus der Satzung: § 4 Aufgaben, Befugnisse

Der Zweckverband hat die Aufgabe, den "Regionalpark Niddaradweg" gemäß § 3 als Regionalparkprojekt zu erschließen, zu unterhalten und der Bevölkerung zugänglich zu machen. Die Zuständigkeit des Zweckverbands erstreckt sich insoweit auf die erforderlichen Gesamtmaßnahmen zur Realisierung und einer späteren notwendigen Grunderneuerung eines attraktiven und einheitlich gestalteten Radweges mit seinen dazugehörigen Einrichtungen. Für Kleinreparaturen, Ausbesserungsmaßnahmen, Wartung der Beschilderung, für die Sauberkeit sowie für die Verkehrssicherungspflichten bleiben die Mitglieder bezogen auf ihren gemarkungsmäßigen Streckenabschnitt weiterhin zuständig. Alle Mitglieder verpflichten sich diesbezüglich den Radweg verkehrssicher, attraktiv und entsprechend den Vorgaben des Regionalparkkonzeptes zu unterhalten.

Weiterhin hat er die Aufgabe, geeignete Strecken entlang der Nidda für den Fahrrad- und Fußgängerverkehr zu errichten und zu unterhalten. Das kann auch unter Einbindung landwirtschaftlich genutzter Wege erfolgen.

Der Zweckverband kann auf und neben dem Verbandsgebiet auch weitere Einrichtungen unterhalten, wenn sie dem gemeinsamen Verbandszweck dienlich sind. Die Erstellung solcher Einrichtungen bedarf der Zustimmung zwei Drittel der satzungsgemäßen Zahl der Verbandsvertreter.

Die gesetzliche Planungskompetenzen der Verbandsmitglieder im Verbandsgebiet bleiben unberührt.

 

 

 

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